
Erbschaftssteuer im Aargau
Wer im Kanton Aargau Vermögenswerte wie Immobilien, Geld oder Wertschriften erbt, wird möglicherweise zur Kasse gebeten. Zwar profitieren enge Verwandte von Steuerbefreiungen – doch für viele andere bedeutet der Erbfall auch eine steuerliche Belastung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Erbschaftssteuer im Aargau funktioniert, wer sie zahlen muss und welche legalen Möglichkeiten bestehen, die Steuerlast zu minimieren.
Steuerpflicht – Wer muss zahlen?
Ob Sie im Aargau Erbschaftssteuer entrichten müssen, hängt von zwei zentralen Kriterien ab:
- Wohnsitz des Erblassers: Befand sich dieser zum Todeszeitpunkt im Kanton Aargau, so gilt in der Regel auch dort das Steuerrecht.
- Ort der Liegenschaft: Wird ein Grundstück oder ein entsprechendes Recht daran im Aargau vererbt, fällt die Steuer ebenfalls dort an – auch wenn der Erblasser in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnte.
Für bewegliches Vermögen (z. B. Bankguthaben oder Wertschriften) ist ausschliesslich der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person massgebend. Bei unbeweglichem Vermögen (Immobilien) kann es hingegen zur interkantonalen oder internationalen Steuerausscheidung kommen, wenn die Immobilie nicht im Wohnkanton des Verstorbenen liegt.
Steuerhöhe: Wie viel wird besteuert?
Die Erbschaftssteuer im Aargau basiert auf einem zweistufigen Progressionsmodell:
- Vermögenshöhe: Je grösser der Wert der Erbschaft, desto höher die prozentuale Steuerbelastung.
- Verwandtschaftsgrad: Je entfernter die verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser, desto stärker greift der Fiskus zu.
Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad:
Freibeträge oder Freigrenzen? Fehlanzeige!
Im Gegensatz zu manchen anderen Kantonen verzichtet der Aargau auf steuerliche Freibeträge oder Freigrenzen bei der Erbschaftssteuer. Das bedeutet:
- Jeder Franken einer steuerpflichtigen Erbschaft wird besteuert – es gibt keinen steuerfreien Betrag.
- Die Steuerlast beginnt bei einem steuerpflichtigen Erbanteil sofort und steigt progressiv.
Internationale Fälle: Erben über Grenzen hinweg
Wenn eine im Ausland lebende Person Vermögen in der Schweiz hinterlässt oder wenn eine Immobilie im Ausland geerbt wird, stellt sich die Frage, welcher Staat dieses Vermögen besteuern darf. Dabei gelten in der Schweiz folgende Grundsätze:
- Bewegliches Vermögen wird dort versteuert, wo der Erblasser zuletzt wohnhaft war.
- Unbewegliches Vermögen (z. B. eine Ferienwohnung in Italien) wird ausschliesslich am Ort der Liegenschaft besteuert.
Wichtig: Unbewegliches Vermögen im Ausland (d.h. im Ausland gelegene Immobilien) müssen zwar nicht in der Schweiz versteuert werden. Sie müssen jedoch in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden, weil sie für die Steuerprogression berücksichtigt werden.
Risiko der Doppelbesteuerung:
Manche Staaten besteuern Erbschaften basierend auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Erben. In solchen Fällen droht eine doppelte Steuerbelastung. Die Schweiz hat mit ausgewählten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, um genau das zu vermeiden.
Wer haftet für die Erbschaftssteuer?
Im Kanton Aargau gilt: Jeder Erbe haftet nur für den eigenen Anteil der Erbschaftssteuer.
Das bedeutet: Wenn eine Erbengemeinschaft existiert und ein Mitglied seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, können die anderen Erben nicht für diesen Anteil belangt werden. Diese individuelle Haftung unterscheidet den Aargau von vielen anderen Kantonen, wo eine solidarische Haftung besteht.
So lässt sich die Steuerlast legal senken
Es gibt Möglichkeiten, den Zugriff des Steueramts zu begrenzen – vorausgesetzt, die Weichen werden rechtzeitig gestellt. Hier einige probate Mittel:
a) Schenkung zu Lebzeiten
Vermögenswerte, die rechtzeitig – also zu Lebzeiten – übertragen werden, unterliegen im Kanton Aargau ebenfalls einer Steuer, nämlich der Schenkungssteuer. Doch je früher man das Vermögen weitergibt, desto mehr Steuern spart man – weil der noch erzielbare Vermögenszuwachs dann nicht der Erbschaftssteuer unterliegt.
b) Zuwendungen an steuerbefreite Organisationen
Zuwendungen an gemeinnützige, öffentliche oder religiöse Institutionen sind im Aargau erbschaftssteuerfrei. Doch Vorsicht: Die Kriterien für die Anerkennung als gemeinnützig sind streng. Viele Vereine erfüllen diese Anforderungen beispielsweise nicht.
Erbschafts- vs. Schenkungssteuer: Kein Unterschied im Aargau
Anders als in manchen Ländern unterscheidet der Kanton Aargau bei der Steuerhöhe nicht zwischen Erbschaften und Schenkungen. Beide unterliegen denselben Steuersätzen, was langfristige Nachfolgeplanungen erleichtert – aber auch steuerlich neutraler macht.
Weitere Besonderheiten
- Keine Bundessteuer: In der Schweiz erhebt nur der Kanton Erbschaftssteuern – der Bund verzichtet darauf.
- Kommunale Beteiligung: Auch wenn nur der Kanton die Steuer erhebt, profitieren die Gemeinden: Ein Drittel des Ertrags geht im Kanton Aargau direkt an sie.
- Steuerfreie Kantone: Ganz ohne Erbschaftssteuer kommen Sie nur in Obwalden und Schwyz davon.
Fazit: Gut beraten ist halb gewonnen
Die Erbschaftssteuer im Kanton Aargau mag auf den ersten Blick komplex erscheinen. Doch wer sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzt, kann mit vorausschauender Planung sowohl rechtliche Risiken vermeiden als auch steuerliche Vorteile nutzen. Für grössere Nachlässe oder grenzüberschreitende Erbschaften empfiehlt sich unbedingt die Beratung durch eine Fachperson im Steuer- oder Erbrecht.
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Wichtige Punkte
- Im Kanton Aargau sind Ehepartner, Kinder und Eltern von der Erbschaftssteuer befreit, während für entferntere Verwandte und Dritte Steuersätze von bis zu 32 % gelten.
- Die Steuerhöhe richtet sich sowohl nach dem Verwandtschaftsgrad als auch nach dem Wert der Erbschaft.
- Wer frühzeitig Vermögen überträgt oder gemeinnützige Organisationen bedenkt, kann die Erbschaftssteuer legal reduzieren.