
Erbschaftssteuer im Kanton Zug: Was Erben wissen müssen
Beim Erben von Vermögenswerten im Kanton Zug kann unter Umständen eine Erbschaftssteuer anfallen – je nach Höhe der Erbschaft und Verwandtschaftsgrad. Der Kanton Zug hat eine der steuergünstigeren Regelungen der Schweiz, dennoch sollten sich Erben gut informieren, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Erbschaftssteuer im Kanton Zug funktioniert, wer davon betroffen ist und welche Möglichkeiten es gibt, die Steuerlast zu minimieren.
Übersicht: Das Wichtigste vorab
- Im Kanton Zug wird die Erbschaftssteuer ausschliesslich kantonal, nicht auf Gemeindeebene erhoben.
- Ehegatten, eingetragene Partner, direkte Nachkommen sowie Eltern sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit.
- Für übrige Erben gilt ein progressiver Steuertarif, der sich nach dem Wert der Erbschaft und dem Verwandtschaftsverhältnis richtet.
- Der maximale Steuersatz beträgt 20 %, allerdings nur für entferntere Verwandte und Nichtverwandte.
- Es gibt eine Freigrenze von 5’000 Franken – Beträge darunter bleiben steuerfrei.
Wer muss in Zug Erbschaftssteuer bezahlen?
Die Erhebung der Erbschaftssteuer richtet sich in erster Linie danach, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Steuerpflicht besteht im Kanton Zug dann, wenn:
- die verstorbene Person zuletzt im Kanton Zug wohnhaft war,
- oder ein Grundstück im Kanton Zug vererbt wird.
Für bewegliches Vermögen (z. B. Bargeld, Aktien, Wertgegenstände) ist der Wohnsitz des Erblassers massgeblich – nicht jener der Erben. Bei Immobilien gelten spezielle Regeln zur interkantonalen Ausscheidung, falls sich das Objekt ausserhalb von Zug befindet.
Steuersätze: Wie hoch fällt die Erbschaftssteuer in Zug aus?
Im Kanton Zug unterliegt die Erbschaftssteuer einem progressiven Tarifmodell, das sich in zwei Faktoren unterteilt:
Wertabhängige Progression
Je höher der vererbte Betrag, desto höher der Basissatz.
Verwandtschaftsabhängiger Faktor
Der resultierende Betrag wird mit einem Faktor multipliziert, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet:
Beispiel:
Erbt ein Cousin 100'000 CHF, so fällt auf die gestaffelte Bemessungsgrundlage zunächst der progressive Tarif an. Der daraus resultierende Steuerbetrag wird dann mit 80 % multipliziert. Im Detail:
- Erste 40'000 CHF * 10 % = 4000 CHF
- Nächste 40'000 CHF * 11% = 4400 CHF
- Verbleibende 20'000 CHF * 12 % = 2400 CHF
- Summe: 10'800 CHF
Wer ist steuerbefreit?
In Zug gelten umfassende Steuerbefreiungen für nahe Angehörige. Für diese Gruppen fällt keine Erbschaftssteuer an:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Kinder und Enkelkinder
- Eltern
Freigrenze – wann bleibt die Erbschaft steuerfrei?
Die Freigrenze liegt im Kanton Zug bei 5’000 CHF. Das bedeutet:
- Wird dieser Betrag nicht überschritten, entfällt die Steuerpflicht.
- Liegt die Erbschaft darüber, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig (keine Staffelung wie beim Freibetrag).
Gilt für:
Besonderheiten bei Immobilien und Auslandserbschaften
Unbewegliches Vermögen (z. B. Immobilien):
Liegt eine Immobilie nicht im Kanton Zug, obwohl der Erblasser dort gewohnt hat, wird der Nachlass zwischen den Kantonen aufgeteilt – das nennt sich interkantonale Steuerausscheidung. Die Kantone regeln in einem solchen Fall die Besteuerung untereinander.
Erbschaften mit Auslandsbezug:
Bei Immobilien im Ausland oder Erblassern mit ausländischem Wohnsitz können Doppelbesteuerungen entstehen. Die Schweiz hat mit mehreren Ländern entsprechende Abkommen geschlossen – dennoch ist eine individuelle Abklärung ratsam, um keine steuerlichen Überraschungen zu erleben.
Wer haftet für die Steuer?
Die Erben im Kanton Zug haften solidarisch für die Erbschaftssteuer – das heisst:
- Jeder Erbe kann für die gesamte Steuerschuld belangt werden.
- Aber: Die Haftung ist auf den persönlichen Erbanteil beschränkt.
Beispiel: Zahlt eine von zwei Erbinnen nicht, kann die andere zur Zahlung der vollen Steuer verpflichtet werden – aber nur aus ihrem Erbteil, nicht aus dem Privatvermögen.
So lässt sich die Erbschaftssteuer reduzieren
Zwar sind viele enge Angehörige in Zug befreit, doch für übrige Erben gibt es einige Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast zu senken:
- Frühzeitige Vermögensübertragung: Wer zu Lebzeiten Vermögen schenkt, reduziert die künftige Erbschaftssteuer.
- Schenkungen an gemeinnützige Organisationen: Zuwendungen an wohltätige oder kirchliche Institutionen sind steuerfrei.
- Kosten abziehen: Bestattungskosten, Kosten der Nachlassabwicklung und rechtliche Gebühren können von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.
- Schulden berücksichtigen: Geerbte Schulden mindern den steuerpflichtigen Betrag.
Schenkungssteuer = Erbschaftssteuer?
Ja – im Kanton Zug werden Schenkungen und Erbschaften gleich besteuert. Auch der Freibetrag ist nicht kumulierbar: Wer bereits eine steuerfreie Schenkung vom Erblasser erhalten hat, kann diesen Freibetrag bei der späteren Erbschaft nicht erneut beanspruchen.
Fazit: Planung lohnt sich – auch im steuerfreundlichen Zug
Obwohl der Kanton Zug mit vergleichsweise niedrigen Erbschaftssteuern überzeugt und enge Verwandte gänzlich ausnimmt, kann es für entferntere Erben zu relevanten Steuerbeträgen kommen. Eine frühzeitige Nachlassplanung, gegebenenfalls mit professioneller Beratung, hilft, unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
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Wichtige Punkte
- Enge Angehörige wie Ehepartner und Kinder zahlen im Kanton Zug keine Erbschaftssteuer.
- Für entfernte Verwandte und Nichtverwandte gilt ein progressiver Steuersatz von bis zu 20 %.
- Durch frühzeitige Vermögensplanung lassen sich Erbschaftssteuern in vielen Fällen senken.