
Erbschaftssteuer im Kanton Zürich
Wann fällt die Erbschaftssteuer im Kanton Zürich an?
Im Kanton Zürich fällt Erbschaftssteuer an, wenn:
- die verstorbene Person zuletzt in Zürich wohnhaft war,
- der Erbgang in Zürich eröffnet wurde oder
- sich die vererbte Immobilie im Kanton Zürich befindet.
Das Erbschaftssteuerverfahren wird automatisch durch die Steuerbehörde eingeleitet. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Todesfall müssen die Erben ein Inventar des Nachlasses beim Steueramt einreichen. Dieses Inventar bildet die Grundlage für die steuerliche Bewertung.
Höhe der Erbschaftssteuer im Kanton Zürich: Progressiver Tarif nach Verwandtschaftsgrad
Die Erbschaftssteuer im Kanton Zürich ist progressiv: Je höher der Wert des Nachlasses, desto höher der Steuersatz. Die Steuersätze variieren ausserdem je nach Verwandtschaftsgrad:
Für Ehepartner und direkte Nachkommen entfällt die Erbschaftssteuer somit vollständig. Am meisten Erbschaftssteuern bezahlen nichtverwandte Personen – bis zu 36 Prozent des Werts der Erbschaft.
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer im Kanton Zürich
Sofern man als Erbe mit dem Erblasser verwandt war, greift bei der Erbschaftssteuer ein Freibetrag. Der Freibetrag wird vom Wert der Erbschaft abgezogen – nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, wird besteuert. Die Freibeträge im Kanton Zürich (Stand 2020) betragen:
In welchem Kanton ist man steuerpflichtig?
Es ist wichtig zu unterscheiden, ob es sich beim Erbe um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt:
- Bewegliches Vermögen (z. B. Bargeld, Wertschriften) wird am letzten Wohnsitz des Erblassers besteuert. Doppelbesteuerungen gibt es in der Schweiz nicht.
- Unbewegliches Vermögen (z. B. Immobilien) wird in dem Kanton besteuert, in dem es sich befindet – auch wenn der Erblasser in einem anderen Kanton lebte.
Spezialfall: Immobilie geerbt!
Der Erbfall einer Immobilie bringt im Kanton Zürich einige besondere steuerliche Aspekte mit sich – sowohl bei der Erbschaftssteuer als auch bei weiteren Steuerpflichten.
Erbschaftssteuer auf Immobilien
Grundsätzlich unterliegt eine geerbte Immobilie den gleichen Erbschaftssteuersätzen wie anderes Vermögen – also abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und dem Wert der Immobilie. Für Ehegatten und direkte Nachkommen bleibt auch eine Immobilie steuerfrei. Für andere Erben gilt: Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Immobilie zum Todeszeitpunkt.
Interkantonale Steuerausscheidung
Ein Sonderfall tritt ein, wenn sich die vererbte Liegenschaft nicht im Kanton Zürich, sondern in einem anderen Kanton befindet, oder wenn eine Person in einem anderen Kanton verstirbt, die Liegenschaft aber im Kanton Zürich liegt. In diesem Fall erfolgt eine sogenannte interkantonale Steuerausscheidung. Die Kantone regeln dabei untereinander, welcher Teil der Erbschaft in welchem Kanton besteuert wird.
Weitere Steuern auf eine geerbte Immobilie
Neben der Erbschaftssteuer können weitere Steuerpflichten entstehen:
- Grundstückgewinnsteuer: Fällt nicht bei der Erbschaft an, sondern erst bei einem späteren Verkauf der Immobilie. Der Gewinn zwischen dem Erwerb durch den Erblasser und dem Verkauf durch den Erben wird besteuert.
- Grundbuchgebühren:Die Eintragung der Erbfolge im Grundbuch kostet CHF 50 pro Grundstück, im Rahmen von CHF 100–300.
Internationale Erbschaften: Achtung Doppelbesteuerung
Wird Vermögen über die Landesgrenzen hinweg vererbt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Verschiedene Länder haben unterschiedliche Kriterien: In der Schweiz richtet sich die Steuerpflicht ausschliesslich nach dem Wohnsitz, in anderen Ländern teils aber die Staatsangehörigkeit.
Die Schweiz hat mit einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, um solche Situationen zu vermeiden. Dennoch ist bei internationalen Erbfällen empfehlenswert, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Wer haftet im Kanton Zürich für die Erbschaftssteuer?
In Zürich ist die Erbschaftssteuer ausschliesslich als sogenannte Erbanfallsteuer ausgestaltet: Jeder Erbe zahlt die Erbschaftssteuer auf seinen Anteil und nur auf diesen.
Allerdings haften alle Erben solidarisch – jedoch nur bis zur Höhe des geerbten Vermögens. Wenn Sie im Kanton Zürich erben, ist Ihr persönliches Vermögen also nicht gefährdet, wenn andere Erben ihren Anteil nicht bezahlen.
Erbschaftssteuer optimieren: Was ist erlaubt?
Wer seine Nachlassplanung frühzeitig beginnt, kann Erbschaftssteuern im Kanton Zürich gezielt minimieren. Möglichkeiten sind:
Frühzeitige Vermögensübertragung (Schenkung oder Erbvorbezug)
Besteuert wird der Wert der Erbschaft oder Schenkung zum Zeitpunkt des Vermögensübertrags. Das bedeutet: Der allenfalls in Zukunft erzielte Vermögenszuwachs unterliegt im Kanton Zürich nicht der Erbschaftssteuer.
Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen
Übertragungen an juristische Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck – etwa Vereine oder Kulturorganisationen – sind im Kanton Zürich von der Erbschaftssteuer befreit.
Vergleich mit anderen Kantonen
Im Vergleich mit anderen Kantonen sind die Erbschaftssteuern im Kanton Zürich moderat. Sie liegen zwar höher als in den steuergünstigsten Kantonen (Schwyz und Obwalden haben z.B. gar keine Erbschaftssteuer), aber auch deutlich tiefer als in den teuersten Kantonen (wie Neuenburg oder Waadt).
Wichtige Punkte
- Die Erbschaftssteuer beträgt 2–36 % je nach Verwandtschaftsgrad und Wert der Erbschaft.
- Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn die verstorbene Person den Wohnsitz im Kanton Zürich hatte oder sich die vererbte Immobilie im Kanton Zürich befindet.
- Ehepartner und direkte Nachkommen zahlen im Kanton Zürich keine Erbschaftssteuer.