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22 juillet 2025

Rückzahlung von Ergänzungsleistungen: Wann Erben zur Kasse gebeten werden

Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV oder IV bieten finanzielle Unterstützung für Menschen, deren Renten nicht ausreichen, um ihre Existenz zu sichern. Seit einer Reform im Jahr 2021 gelten jedoch neue Regeln, insbesondere im Todesfall. In bestimmten Fällen müssen Angehörige die bezogenen Leistungen teilweise zurückzahlen. Was bedeutet das konkret für Erben?

Ergänzungsleistungen einfach erklärt

Ergänzungsleistungen gehören zur sozialen Grundsicherung der Schweiz. Sie kommen zum Einsatz, wenn AHV- oder IV-Renten nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Die Leistungen bestehen aus:

  • jährlichen Beträgen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Rückvergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten

Die Finanzierung erfolgt durch Bund und Kantone, die Auszahlung wird jedoch von den Kantonen organisiert. Die Höhe der Leistungen hängt von Einkommen, Vermögen, Wohnsituation und Krankheitskosten der unterstützten Person ab.

Die Reform von 2021: Rückzahlungspflicht für Erben

Im Januar 2021 ist eine tiefgreifende Reform der Ergänzungsleistungen in Kraft getreten. Ein zentrales Element dieser Gesetzesänderung ist die Einführung einer Rückerstattungspflicht für Erben. Das bedeutet:

  • Bezogene EL müssen zurückgezahlt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Die Rückzahlung erfolgt ausschliesslich aus dem Nachlass, nicht aus dem persönlichen Vermögen der Erben.
  • Nur der Teil des Nachlasses, der CHF 40’000 übersteigt, wird zur Rückzahlung herangezogen.

Diese Regel betrifft ausschliesslich EL-Zahlungen ab dem 1. Januar 2021 und umfasst maximal die letzten 10 Jahre vor dem Tod der betroffenen Person. Bei Ehepaaren wird die Rückzahlung erst nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen fällig.

Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht

Damit es überhaupt zu einer Rückforderung kommt, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein:

  1. Höhe des Nachlasses: Beträgt der Nachlass mehr als CHF 40’000, wird der darüber hinausgehende Betrag zur Rückzahlung verwendet.
  2. Zeitlicher Rahmen: Es werden nur Leistungen zurückverlangt, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod der bezugsberechtigten Person ausbezahlt wurden – jedoch nur, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 erfolgten.
  3. Wohneigentum: Immobilien, die geerbt werden, gelten als Bestandteil des Nachlasses. Müssen EL zurückerstattet werden, kann ein Verkauf der Liegenschaft notwendig sein.

👉 Beispiel: Hinterlässt eine alleinstehende Person CHF 70’000, und wurden in den letzten Jahren CHF 50’000 EL bezogen, müssen nur CHF 30'000 zurückgezahlt werden ( = CHF 70'000 - CHF 40'000). Die letzten 40'000 Franken des Nachlasses bleiben immer unangetastet. 

Kein Rückforderungsrisiko für Bezüger:innen zu Lebzeiten

Wichtig ist: Wer Ergänzungsleistungen bezieht, muss diese nicht zurückzahlen, solange er oder sie lebt. Selbst bei einer plötzlichen Verbesserung der finanziellen Lage besteht keine Pflicht zur Rückerstattung. Anders verhält es sich nur bei unrechtmässig bezogenen Leistungen, etwa durch falsche Angaben – dann kann der Staat Rückforderungen geltend machen.

Weitere Änderungen durch die Reform

Die Rückzahlungspflicht ist nur ein Teil der umfassenden Reform von 2021. Weitere wichtige Anpassungen:

  • Vermögensschwellen: Nur Personen mit einem Vermögen unter CHF 100’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 200’000 (Ehepaare) haben Anspruch auf EL.
  • Reduzierter Freibetrag: Der bei der Berechnung ausgenommene Vermögensanteil beträgt neu CHF 30’000 bzw. CHF 50’000.
  • Strengere Regeln beim Vermögensverzicht: Wer innerhalb eines Jahres mehr als 10% seines Vermögens ausgibt – ohne triftigen Grund –, riskiert, dass diese Beträge dennoch angerechnet werden.
  • Anpassungen bei Mietkosten, Krankenkassenprämien und Heimplatzfinanzierung an Kosten und Teuerung.

Was bedeutet das für Erben mit Immobilien?

Wenn sich im Nachlass Immobilien befinden – sei es ein Einfamilienhaus, eine Wohnung oder ein Grundstück –, zählt auch dieser Wert zum Vermögen. Ist die Immobilie mehr als CHF 40’000 wert und wurden in den letzten 10 Jahren Ergänzungsleistungen bezogen, muss unter Umständen ein Verkauf erfolgen, um die Rückzahlung zu ermöglichen. Die EL werden also nicht „vererbt“, wohl aber können sie den Nachlass belasten.

Fazit: Rückzahlung ja – aber mit Grenzen

Die Rückforderung von Ergänzungsleistungen ist kein Automatismus, sondern an klar definierte Bedingungen geknüpft:

✅ Nur Zahlungen ab dem 01.01.2021 sind betroffen ✅ Die Rückzahlung erfolgt ausschliesslich aus dem Erbe ✅ Beträge unter CHF 40’000 bleiben unangetastet ✅ Bei Ehepaaren erst nach Tod beider Personen

Die Gesetzesänderung soll den nachhaltigen Einsatz öffentlicher Gelder sichern – sie bedeutet jedoch auch, dass Erben gut über die finanziellen Verhältnisse der Verstorbenen Bescheid wissen und bei Bedarf rechtzeitig rechtlichen Rat einholen sollten.

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Wichtige Punkte

  • Seit 2021 gilt eine Rückzahlungspflicht für Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass, sofern dieser CHF 40’000 übersteigt.
  • Nur Leistungen ab dem 1. Januar 2021 und innerhalb der letzten 10 Jahre sind rückzahlungspflichtig.
  • Auch geerbte Immobilien müssen zur Rückzahlung herangezogen werden, falls nötig durch Verkauf.

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