Logo
Zurück
Illustration
Verkäufer
Vendre
15 juillet 2025

Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Ausserrhoden: Das müssen Immobilienverkäufer wissen

Wer eine Liegenschaft im Kanton Appenzell Ausserrhoden verkauft, erzielt dabei häufig einen Gewinn – sei es durch gestiegene Marktpreise oder wertsteigernde Investitionen. Dieser Gewinn unterliegt der sogenannten Grundstückgewinnsteuer, einer besonderen Steuerform, die ausschliesslich bei Veräusserungen von Immobilien anfällt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Steuer funktioniert, wann sie anfällt und wie sich die Steuerlast reduzieren oder sogar aufschieben lässt.

Wann wird die Grundstückgewinnsteuer fällig?

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Appenzell Ausserrhoden immer dann erhoben, wenn private Liegenschaften oder Anteile daran verkauft werden – unabhängig davon, ob es sich um ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein unbebautes Grundstück handelt. 

Appenzell Ausserrhoden wendet das dualistische System an: Private Grundstückgewinne werden separat besteuert, geschäftliche Gewinne über die regulären Steuern. Nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegen somit Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen – diese werden über die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst.

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer?

Der Grundsteuersatz im Kanton Appenzell Ausserrhoden beträgt 30 % des erzielten Gewinns. Bei langjährigem Besitz reduziert sich dieser Steuersatz schrittweise:

Eigentumsdauer

Steuerreduktion

Bis 10 Jahre

30 %

ab dem 11. Jahr

-2,5 % pro Jahr

maximale Reduktion

-50 % (also auf 15 % effektiver Satz)

Das bedeutet: Wer eine Immobilie mindestens 20 Jahre im Eigentum hatte, profitiert von der maximalen Steuerermässigung.

Welche Gewinne bleiben steuerfrei?

Nicht jeder Verkaufsgewinn führt automatisch zu einer Steuerpflicht. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden gilt eine Freigrenze von CHF 3’000. Gewinne darunter sind nicht steuerpflichtig.

Zudem erfolgt eine Abrundung des steuerbaren Gewinns auf die nächsten CHF 500, was insbesondere bei kleineren Beträgen zu einem spürbaren Effekt führen kann.

Wie wird der steuerbare Gewinn berechnet?

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem reinen Gewinn – also dem Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten.

Folgende Posten dürfen abgezogen werden:

  • Erwerbskosten (Kaufpreis, Handänderungssteuern, Notariatskosten etc.)
  • Wertvermehrende Investitionen (z. B. Anbau, Dachausbau)
  • Verkaufsnebenkosten (z. B. Maklerhonorar, Inserate, Gebühren)

Für sehr alte Grundstücke (Kauf vor über 20 Jahren) darf alternativ der Verkehrswert als Erwerbswert angesetzt werden. Das lohnt sich, wenn dieser höher ist als der ursprüngliche Kaufpreis.

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

In bestimmten Fällen kann die Steuerpflicht aufschiebend behandelt werden – das heisst: Die Steuer fällt zwar an, wird aber nicht sofort fällig. Dies gilt unter anderem bei Ersatzbeschaffungen:

Bedingungen für eine Ersatzbeschaffung:

  • Kauf einer gleichwertigen Immobilie in der Schweiz innerhalb von 3 Jahren
  • Die neue Immobilie dient wieder als selbstgenutztes Wohneigentum
  • Die Ersatzbeschaffung erfolgt durch dieselbe steuerpflichtige Person

Ein solcher Aufschub kann insbesondere bei Umzügen genutzt werden. Die Steuer wird aufgeschoben, bis man eine Immobilie endgültig und ohne Ersatzbeschaffung verkauft. 

Weitere Gründe für einen Steueraufschub:

  • Erbschaft
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung
  • Umstrukturierungen von Unternehmen
  • und weitere

Spezialfälle und juristische Personen

Neben privaten Verkäufen sind auch bestimmte Institutionen von der Grundstückgewinnsteuer betroffen:

  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
  • Stiftungen, Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Normalerweise steuerbefreite juristische Personen, sofern kein anderer Besteuerungstatbestand vorliegt

Auch in diesen Fällen sollte man genau prüfen, ob die Grundstückgewinnsteuer oder die Einkommens-/Gewinnsteuer zur Anwendung kommt.

Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen

Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden basiert auf dem kantonalen Steuergesetz (bGS 621.111) sowie den zugehörigen Verordnungen. Für eine verbindliche Einschätzung wendet man sich an die folgenden Stellen: 

  • Kantonalen Steuerverwaltung
  • Gemeindesteuerämter
  • Fachanwälte oder Steuerberater

Externer Link: https://ar.clex.ch/app/de/texts_of_law/621.111

Immobilie in Appenzell Ausserrhoden verkaufen? Nutzen Sie unser Know-how

Wenn Sie den Verkauf einer Immobilie planen, bietet unser Maklerteam in Appenzell Ausserrhoden persönliche Beratung für Bewertung, Verkaufsprozess und Steueroptimierung.

👉 Jetzt kostenlos bewerten: Zur Online-Bewertung Ihrer Immobilie

Fazit: Die Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Ausserrhoden ist klar geregelt – dennoch lohnt sich der genaue Blick auf Besitzdauer, Abzüge und mögliche Steueraufschübe. Wer gut plant, kann erhebliche Summen sparen.

Wichtige Punkte

  • Beim Verkauf einer privaten Immobilie im Kanton Appenzell Ausserrhoden fällt eine Grundstückgewinnsteuer auf den erzielten Reingewinn an.
  • Die Grundstückgewinnsteuer beträgt in Appenzell Ausserrhoden regulär 30 %, kann jedoch bei langjährigem Besitz auf bis zu 15 % reduziert werden.
  • Ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ist möglich, wenn innerhalb von drei Jahren eine gleichwertige Ersatzimmobilie in der Schweiz erworben wird.

Bewerten Sie Ihre Immobilie kostenlos