
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg: Alles, was Sie wissen müssen
Wer eine Immobilie im Kanton Freiburg verkauft, wird mit der Grundstückgewinnsteuer konfrontiert. Diese kantonale Steuer erhebt der Staat auf den erzielten Verkaufsgewinn und das mit einigen kantonalen Besonderheiten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Steuer im Detail funktioniert, welche Faktoren den Steuersatz beeinflussen und wie Sie Ihre Steuerlast optimieren können.
Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine spezielle Steuer, die beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie anfällt, wenn ein Gewinn erzielt wird – also der Verkaufspreis höher ist als der ursprüngliche Kaufpreis (abzüglich bestimmter abzugsfähiger Kosten).
Im Kanton Freiburg ist sie degressiv gestaltet: Je länger Sie Ihre Immobilie behalten, desto geringer fällt der Steuersatz aus. Gleichzeitig gilt ein proportionaler Tarif – die Höhe des Gewinns selbst hat (mit einer Ausnahme) keinen Einfluss auf den Steuersatz.
Degressiver Tarif: Die Besitzdauer zählt
Im Gegensatz zu anderen Kantonen, in denen der Steuersatz wesentlich vom Gewinn abhängig ist, spielt in Freiburg nur die Besitzdauer eine Rolle. Die folgende Staffelung zeigt, wie sich der Steuersatz verringert, je länger eine Immobilie gehalten wurde:
Die Kombination aus konstanter prozentualer Belastung und Abschlägen durch Haltefrist macht dieses System vergleichsweise planbar und attraktiv für langfristig orientierte Eigentümer.
Zuständigkeit: Kanton und Gemeinden ziehen gemeinsam ein
Die Gemeinden erheben im Kanton Freiburg ebenfalls eine Grundstückgewinnsteuer. Sie entspricht 60 Prozent der Kantonssteuer. Die effektiv geschuldete Grundstückgewinnsteuer ist also 1,6-mal so hoch wie die oben aufgeführten Steuersätze.
Sonderregelung bei sehr hohen Gewinnen
Erzielen Sie in einem Kalenderjahr mehr als CHF 400'000 Gewinn aus Verkäufen von Immobilien, die Sie weniger als fünf Jahre gehalten haben, fällt ein Zuschlag von 40 % auf den Gewinnanteil über 400’000 CHF an.
Steuerfreigrenze: Gewinne bis CHF 6’000 bleiben steuerfrei
Ein weiterer Vorteil im Kanton Freiburg ist die steuerliche Freigrenze: Grundstücksgewinne bis CHF 6’000 pro Jahr werden nicht besteuert. Diese Regelung kann bei kleinen Verkäufen oder bei geringen Wertsteigerungen relevant sein.
Besteuerung nach Vermögensform: das dualistische System
Freiburg wendet bei der Grundstückgewinnsteuer das sogenannte dualistische System an. Dabei wird unterschieden:
- Privatvermögen: Gewinne aus dem Verkauf von privaten Liegenschaften unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
- Geschäftsvermögen: Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsimmobilien werden im Rahmen der Einkommens- oder Gewinnsteuer versteuert.
Abzüge
Zur Berechnung des steuerbaren Gewinns dürfen bestimmte Kosten vom Verkaufspreis abgezogen werden:
- ursprünglicher Kaufpreis
- wertvermehrende Investitionen
- Notariats- und Handänderungskosten
- Maklergebühren Abbruchkosten (unter bestimmten Bedingungen)
Die effektive Steuerlast hängt dann von der Besitzdauer und dem Reingewinn (d.h. dem Gewinn nach allen Abzügen) ab. Für eine einfache und präzise Berechnung empfiehlt sich der Einsatz eines Steuerrechners.
Praxisbeispiel: Ein typischer Verkauf
Annahme: Sie verkaufen ein Einfamilienhaus nach 10 Jahren mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 150’000.
- Steuersatz: 14 %
- Kantonale Steuer: 21’000 CHF
- Gemeindezuschlag (60 %): 12’600 CHF → Gesamte Grundstückgewinnsteuer: 33’600 CHF
Optimierungsmöglichkeiten
Es lohnt sich, die eigene Steuerbelastung im Vorfeld zu analysieren, z. B. durch:
- Verlängerung der Besitzdauer: Bis zum nächsten vollen Jahr zu warten kann je nach Besitzdauer den Steuersatz senken.
- Dokumentation wertvermehrender Investitionen: Diese können Ihre Steuerlast deutlich reduzieren. Daher sollte man alle Belege sorgfältig aufbewahren.
- Rechtzeitige Steuerplanung: Vor allem in komplexen Fällen ist eine individuelle Beratung sinnvoll.
Fazit: Günstiger für Langzeitbesitzer – komplex für Verkäufer mit hohen Gewinnen
Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Freiburg ist vergleichsweise fair und übersichtlich geregelt, insbesondere für Personen, die ihre Immobilie länger halten. Die degressive Ausgestaltung belohnt langfristiges Eigentum, während spekulative Verkäufe mit höheren Zuschlägen belegt werden.
Wer seine Immobilie im Kanton Freiburg verkaufen möchte, sollte sich frühzeitig über Besitzdauer, abzugsfähige Kosten und den Gemeindezuschlag informieren und bei Bedarf einen Experten beiziehen.
Wichtige Punkte
- Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Freiburg 10-22 % je nach Besitzdauer.
- Zusätzlich zur Kantonssteuer fallen 60 % des Steuerbetrags als Gemeindezuschlag an.
- Die Grundstückgewinnsteuer verringert sich im Kanton Freiburg mit zunehmender Besitzdauer (Minimalsteuersatz ab 15 Jahren).