
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis (2025)
Beim Verkauf einer Immobilie im Kanton Wallis fällt auf den erzielten Gewinn die sogenannte Grundstückgewinnsteuer an. Diese Steuer kann je nach Gewinnhöhe, Besitzdauer und Art des Eigentums unterschiedlich ausfallen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer zuständig ist, wie sich der Steuersatz zusammensetzt, welche Rolle die Besitzdauer spielt und wie sich private und geschäftliche Verkäufe steuerlich unterscheiden.
Was ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Steuer, die auf den realisierten Wertzuwachs beim Verkauf von Grundstücken und Immobilien erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis, abzüglich bestimmter abzugsfähiger Kosten (z. B. Investitionen, Verkaufs- und Notariatskosten).
Beispiel:
Kaufen Sie eine Immobilie für CHF 400'000 und verkaufen diese Jahre später für CHF 600'000, ergibt sich ein steuerbarer Gewinn von CHF 200'000. Darauf wird die Grundstückgewinnsteuer fällig.
Zuständigkeit und Steuerverteilung im Kanton Wallis
Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt durch die kantonalen Steuerbehörden des Wallis. Diese behalten jedoch nicht den gesamten Betrag ein: Zwei Drittel der Steuereinnahmen werden an die Gemeinde weitergeleitet, in der sich die verkaufte Immobilie befindet.
Besonderheit bei mehreren Gemeinden
Liegt das Grundstück in mehreren Gemeinden, wird der Gewinn anteilig je nach Lage der Immobilienteile aufgeteilt. Das bedeutet, dass jede betroffene Gemeinde ihren proportionalen Anteil an der Steuer erhält.
So berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer
Die Höhe der Steuer hängt von zwei zentralen Faktoren ab: dem steuerbaren Gewinn und der Besitzdauer der Immobilie. Innerhalb von drei Gewinnklassen erfolgt die Besteuerung linear. Der Kanton Wallis nutzt einen degressiven Steuertarif, der Besitzdauer-basiert eine Steuerreduktion vorsieht.
Steuersätze im Überblick
Die Steuersätze im Wallis sind nach Höhe des steuerbaren Gewinns gestaffelt: Je höher der Gewinn, desto höher der Prozentsatz. Gleichzeitig gilt: Je länger die Besitzdauer, desto stärker sinkt der Satz.
Die Rolle der Besitzdauer
Die Besitzdauer hat grossen Einfluss auf die Höhe der Grundstückgewinnsteuer. Ab dem sechsten Jahr der Eigentümerschaft reduziert sich die Steuer jährlich um 4 %. Diese Ermässigung summiert sich mit jedem weiteren Jahr.
Beispiel:
Hält eine Eigentümerin ihre Immobilie 15 Jahre, so verringert sich der Steuersatz bereits um 40 %. Ab dem 26. Jahr fällt die Steuer auf einen symbolisch tiefen Satz von nur 1–3 %.
Achtung bei kurzer Besitzdauer:
Wird die Immobilie innerhalb von fünf Jahren verkauft, kommt ein Steuerzuschlag zur Anwendung. Die Steuerlast steigt dadurch, was spekulative Verkäufe unattraktiver macht.
Dualistisches Besteuerungssystem: Privat- vs. Geschäftsvermögen
Im Wallis wird zwischen privaten und geschäftlichen Immobilienverkäufen unterschieden. Das nennt man das dualistische System:
- Private Verkäufe: Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Privatvermögen natürlicher Personen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
- Geschäftliche Verkäufe: Gehört die Immobilie zum Geschäftsvermögen, so wird der Gewinn im Rahmen der regulären Einkommens- oder Gewinnsteuer versteuert.
Tipp: Prüfen Sie im Vorfeld, ob Ihre Immobilie dem Privat- oder Geschäftsvermögen zugeordnet wird – das kann steuerlich einen erheblichen Unterschied machen.
Freibetrag bei Kleinstbeträgen
Im Kanton Wallis gilt ein steuerlicher Freibetrag: Fällt die berechnete Grundstückgewinnsteuer unter CHF 100, wird sie nicht erhoben. Diese Bagatellgrenze erspart Aufwand bei Kleingewinnen.
Gut informiert ist halb verkauft
Wer im Kanton Wallis eine Immobilie verkauft, sollte die Grundstückgewinnsteuer frühzeitig in seine Planung einbeziehen. Denn Faktoren wie Besitzdauer, Gewinnhöhe und Eigentumsform beeinflussen die Steuerlast. Mit einem guten Verständnis der kantonalen Regelungen und einem Blick auf die Steuertabelle lassen sich Überraschungen vermeiden und vielleicht sogar Steuern sparen.
Wichtige Punkte
- Die Grundstückgewinnsteuer im Wallis richtet sich nach Gewinnhöhe und Besitzdauer und wird mit einem degressiven Tarif berechnet.
- Längere Besitzdauer reduziert die Steuerlast im Kanton Wallis erheblich – ab dem 26. Jahr auf nur noch 1–3 %.
- Im Kanton Wallis unterliegen nur private Verkäufe der Grundstückgewinnsteuer, während geschäftliche Gewinne als Einkommen bzw. Gewinn versteuert werden.