Logo
Zurück
Illustration
Verkäufer
Vendre
22 juillet 2025

Hausüberschreibung in der Schweiz: Gibt es eine 10-Jahresfrist?

Viele glauben, dass eine Schenkung – etwa die Überschreibung eines Hauses – nach zehn Jahren nicht mehr angerechnet werden kann. Doch das ist ein weitverbreiteter Irrtum.

Einleitung: Gibt es eine 10-Jahresfrist?

Rund um die Schenkung oder Überschreibung von Immobilien innerhalb der Familie kursiert hartnäckig ein Mythos: Nach zehn Jahren sei eine Schenkung angeblich nicht mehr anrechenbar, insbesondere im Hinblick auf Ergänzungsleistungen. Doch stimmt das wirklich? Wir räumen mit Missverständnissen auf und zeigen, worauf es bei einer Hausüberschreibung in der Schweiz wirklich ankommt.

Ursprung des 10-Jahres-Irrtums

Viele Menschen gehen davon aus, dass eine geschenkte Immobilie nach zehn Jahren rechtlich „vergessen“ sei – insbesondere dann, wenn es um spätere Anträge auf Ergänzungsleistungen (EL) oder mögliche Rückgriffe durch den Staat geht. Diese Annahme ist nicht korrekt.

Der Irrtum könnte seinen Ursprung in der deutschen Gesetzgebung haben. Dort verjährt der Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers auf geschenktes Vermögen tatsächlich nach zehn Jahren. In der Schweiz jedoch gilt diese Regel nicht – hier kann ein früherer Vermögensverzicht auch nach mehr als einem Jahrzehnt angerechnet werden.

Was bedeutet „Vermögensverzicht“ konkret?

Ein Vermögensverzicht liegt immer dann vor, wenn eine Person vorsätzlich auf Vermögen verzichtet, das zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts hätte dienen können. Das betrifft insbesondere:

  • Schenkungen (z. B. ein Haus an die Kinder)
  • Erbvorbezüge
  • nicht marktgerechte Verkäufe
  • übermässige Ausgaben

Bei einem Antrag auf Ergänzungsleistungen prüft die zuständige Stelle, ob in der Vergangenheit solche Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Und zwar ohne zeitliche Begrenzung: Ein Verzicht vor 3, 8 oder sogar 15 Jahren kann weiterhin angerechnet werden.

Die Folge: Das verschenkte Vermögen wird so bewertet, als wäre es noch vorhanden. Das kann zur Kürzung oder Ablehnung von EL führen.

Wie wird eine frühere Schenkung angerechnet?

Obwohl es keine Verjährungsfrist gibt, reduziert sich der anrechenbare Betrag des Vermögensverzichts jährlich um einen Freibetrag von 10’000 Franken. Das bedeutet konkret:

  • Jahr der Schenkung: voller Marktwert relevant
  • Nach 5 Jahren: Wert reduziert um 50’000 Franken
  • Nach 10 Jahren: Reduktion um 100’000 Franken

Dieser schrittweise Abbau des Werts wird häufig fälschlich als „10-Jahresfrist“ gedeutet – obwohl weiterhin ein Verzicht vorliegt.

Finanzielle Risiken für die Beschenkten

Ein weiteres Risiko lauert bei der sogenannten Verwandtenunterstützungspflicht. Bevor der Staat Ergänzungsleistungen spricht, kann er nahe Angehörige – insbesondere Kinder – zur finanziellen Beteiligung verpflichten, sofern deren Einkommen und Vermögen gewisse Schwellen überschreiten.

Wer also frühzeitig ein Haus geschenkt bekommt, muss im Fall späterer Pflegebedürftigkeit der Eltern damit rechnen, finanziell selbst in die Pflicht genommen zu werden. Was als liebevolle Geste gedacht war, kann sich so zur unerwarteten Belastung entwickeln.

Wann ist eine Hausüberschreibung sinnvoll?

Trotz der genannten Risiken kann es durchaus strategisch klug sein, eine Immobilie frühzeitig zu überschreiben – insbesondere dann, wenn:

  • das Einkommen und Vermögen der Schenkenden im Alter voraussichtlich ausreichen,
  • Wertsteigerungen frühzeitig auf die Kinder übergehen sollen,
  • eine spätere Erbschaftsplanung vereinfacht werden soll.

Wichtig ist in jedem Fall eine individuelle Beratung, idealerweise durch Fachpersonen aus dem Bereich Recht oder Vorsorgeplanung.

Fazit: Keine Frist, aber klare Regeln

In der Schweiz gibt es keine pauschale 10-Jahresfrist, nach der Schenkungen verjähren oder nicht mehr berücksichtigt würden. Ein Haus frühzeitig zu überschreiben, muss daher gut durchdacht und im Kontext der persönlichen Vorsorge- und Vermögenssituation beurteilt werden.

Sie möchten den Marktwert Ihrer Immobilie kennen?

Erfahren Sie jetzt in wenigen Minuten kostenlos, was Ihr Haus oder Ihre Wohnung wert ist – online, unverbindlich und kostenlos.

👉 Zur kostenlosen Immobilienbewertung

Wichtige Punkte

  • In der Schweiz existiert keine 10-Jahresfrist, nach deren Ablauf eine Schenkung nicht mehr berücksichtigt würde.
  • Eine Hausüberschreibung gilt rechtlich als Vermögensverzicht, der auch nach mehr als zehn Jahren nicht verjährt.
  • Für die Anrechnung bei den Ergänzungsleistungen reduziert sich der Wert einer Schenkung pro Jahr um 10’000 Franken, was fälschlich oft als „10-Jahresregel“ interpretiert wird.
  • Vorsicht: Eine unbedachte Überschreibung kann zu Leistungskürzungen oder gar Rückforderungen führen.

Bewerten Sie Ihre Immobilie kostenlos