
Schenkungssteuer im Kanton Aargau: Tarife und Freibeträge
Wenn Vermögen verschenkt wird, stellt sich für viele die Frage: Muss ich darauf Steuern zahlen? Im Kanton Aargau unterliegt die Schenkung grundsätzlich der Steuerpflicht – allerdings mit wichtigen Ausnahmen. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Bedingungen eine Schenkung steuerfrei bleibt, wer die Steuer trägt und wie hoch die Abgaben ausfallen können.
Wie berechnet sich die Schenkungssteuer im Aargau?
Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich im Kanton Aargau nach zwei Faktoren:
- Wert der Schenkung: Je höher der Betrag oder der Verkehrswert des geschenkten Gegenstands, desto höher die Steuerlast (progressiver Tarif).
- Verhältnis zum Schenkenden: Die steuerliche Belastung steigt, je weiter entfernt der Empfänger mit dem Schenkenden verwandt ist. Am günstigsten ist die Steuer für Personen, die mit dem Schenkenden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt leben (Klasse 1). Danach folgen z. B. Geschwister oder Grosseltern (Klasse 2). Für alle anderen gilt die höchste Tarifklasse (Klasse 3).
Schenkungssteuersätze im Aargau
Was gilt als Schenkung?
Als Schenkung gilt jede unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten unter Lebenden. Das bedeutet: Der Empfänger erhält Geld, Sachwerte oder Immobilien, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Nicht als Schenkung gelten Erbschaften (diese unterliegen der Erbschaftssteuer) oder Übertragungen mit Gegenleistung (diese gelten als Verkäufe).
Wann ist eine Schenkung im Aargau steuerpflichtig?
Die Schenkungssteuer im Kanton Aargau wird in zwei Fällen fällig:
- Wohnsitzprinzip: Die schenkende Person lebt im Kanton Aargau.
- Belegenheitsprinzip: Die Schenkung betrifft ein Grundstück, das sich im Kanton Aargau befindet.
Erfüllt eine Schenkung mindestens eines dieser Kriterien, fällt sie unter die kantonale Schenkungssteuer
Wer muss die Schenkungssteuer bezahlen?
Die Steuerpflicht trifft im Aargau den Empfänger der Schenkung. In der Praxis ist es jedoch möglich, dass der Schenkende die Steuer übernimmt – dies muss aber ausdrücklich geregelt werden. Ohne entsprechende Vereinbarung ist die beschenkte Person gegenüber dem Kanton zahlungspflichtig.
Wer ist im Aargau von der Schenkungssteuer befreit?
Der Kanton Aargau sieht für bestimmte familiäre Konstellationen eine vollständige Steuerbefreiung vor. Folgende Gruppen müssen keine Schenkungssteuer zahlen:
- Ehepartner
- Eingetragene Partnerinnen und Partner
- Kinder und andere direkte Nachkommen
- Eltern der schenkenden Person
Für alle anderen Personen – z. B. Geschwister, Grosseltern, Freunde oder nicht verwandte Empfänger – besteht Steuerpflicht, unabhängig vom Schenkungsbetrag.
Gibt es Freibeträge?
Im Kanton Aargau gibt es keine generellen Steuerfreibeträge. Selbst kleine Beträge unterliegen der Besteuerung – mit Ausnahme von Bagatellbeträgen unter CHF 50, die nicht erhoben werden.
Zwar kennt der Kanton Aargau keine allgemeinen Freibeträge für Schenkungen, es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Gelegenheitsgeschenke. Dabei handelt es sich um Geschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, Taufen, bestandenen Prüfungen oder Jubiläen.
Diese Geschenke bleiben steuerfrei, sofern ihr Wert CHF 5’000 nicht übersteigt. (Bis zum 31. Dezember 2024 lag die Grenze bei CHF 2’000.) Wichtig: Der Betrag gilt pro Anlass und pro Ereignis – das bedeutet, dass auch mehrere steuerfreie Gelegenheitsgeschenke an dieselbe Person im selben Jahr möglich sind, solange jeweils ein konkreter Anlass vorliegt.
Beispiel: Eine Person erhält zum Geburtstag CHF 4’500 und zur Hochzeit im selben Jahr nochmals CHF 4’900 – beide Geschenke sind steuerfrei.
Mehrfache Zuwendungen werden zusammengezählt
Wichtig: Wenn zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren mehrere Zuwendungen erfolgen, werden diese zusammengerechnet. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Schenkung. Dadurch soll verhindert werden, dass grössere Vermögenswerte in kleinen Teilbeträgen gestückelt verschenkt und so der Steuerpflicht entzogen werden.
Zusammenfassung: Schenkungen im Aargau und ihre steuerlichen Folgen
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Wichtige Punkte
- Im Kanton Aargau sind direkte Nachkommen, Ehepartner und Eltern von der Schenkungssteuer befreit.
- Die Steuersätze steigen progressiv je nach Höhe der Schenkung und familiärem Verhältnis – von 4 % auf bis zu 32 % für entferntere Verwandte oder Freunde.
- Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 pro Anlass sind steuerfrei.