
Schenkungssteuer im Kanton Zürich: Wann wird sie fällig und wer ist befreit?
Ob Geld, Immobilien oder Wertpapiere – wer Vermögenswerte verschenkt, sollte sich über die steuerlichen Folgen informieren. Im Kanton Zürich gelten dabei klare Regeln. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Schenkungssteuer anfällt, wer davon ausgenommen ist und wie hoch die Abgaben ausfallen können.
Was gilt als Schenkung?
Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn Vermögenswerte unentgeltlich von einer Person an eine andere übertragen werden – also ohne Gegenleistung. Typische Beispiele sind:
- Geldgeschenke an Kinder oder Bekannte
- Die Übertragung eines Hauses von den Eltern auf ein Kind
- Das Verschenken von Unternehmensanteilen
Nicht zu verwechseln ist die Schenkung mit der Erbschaft (Vermögensübertragungen nach dem Tod) oder einem Verkauf (bei dem ein Kaufpreis gezahlt wird oder eine andere geldwerte Gegenleistung erbracht wird).
Wann muss im Kanton Zürich Schenkungssteuer bezahlt werden?
Eine Steuerpflicht für Schenkungen entsteht in Zürich grundsätzlich in zwei Fällen:
- Wohnsitz des Schenkenden: Wenn die schenkende Person zum Zeitpunkt der Übergabe im Kanton Zürich wohnt, wird die Steuer im Kanton Zürich erhoben.
- Lage der Immobilie: Befindet sich das verschenkte Objekt – z. B. ein Grundstück oder eine Liegenschaft – im Kanton Zürich, fällt ebenfalls Schenkungssteuer an, auch wenn der Schenkende anderswo wohnt.
Wichtig: Die empfangende Person ist verpflichtet, die erhaltene Schenkung innerhalb von 3 Monaten in einer speziellen Steuererklärung zu deklarieren.
Wer trägt die Steuerlast?
Zwar sind laut Gesetz beide Parteien – also Schenkende und Beschenkte – solidarisch haftbar, in der Praxis übernimmt jedoch meistens die beschenkte Person die Zahlung der Steuer.
Wer ist in Zürich von der Schenkungssteuer befreit?
Nicht jede Schenkung muss versteuert werden. Der Kanton Zürich kennt ausdrückliche Ausnahmen und Freigrenzen, die sich am Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem orientieren:
Vollständige Steuerbefreiung:
- Ehepartner
- Eingetragene Partnerinnen und Partner
- Kinder (Nachkommen)
Teilweise Steuerbefreiung (Freigrenzen):
- Eltern: bis zu CHF 200'000
- Langjährige Lebenspartner (mind. 5 Jahre gemeinsamer Haushalt): bis zu CHF 50'000
- Weitere enge Angehörige (z. B. Geschwister, Grosseltern, Stiefkinder, Verlobte): bis zu CHF 15'000
- Gelegenheitsgeschenke: bis zu CHF 5'000
Hinweis: Nur der über die Freigrenze hinausgehende Betrag ist steuerpflichtig.
Wie hoch ist die Schenkungssteuer in Zürich?
Steuersatz
Die Schenkungssteuer im Kanton Zürich ist progressiv gestaltet – je höher der Wert der Zuwendung, desto höher der Steuersatz. Zusätzlich wird ein Multiplikationsfaktor angewendet, der sich am Verwandtschaftsgrad orientiert:
Vielfaches je nach Verwandtschaftsgrad
Zusammengefasst:
- Je grösser die geschenkte Summe, desto höher der Steuersatz.
- Nahe Verwandte zahlen die geringsten Steuern
- Nicht verwandte oder entfernte Personen zahlen deutlich mehr – bis zum Sechsfachen der Grundsteuer
Tipp:
Verwenden Sie den offiziellen Steuerrechner des Kantons Zürich, um Ihre individuelle Steuerlast zu ermitteln. Hier können Sie die Höhe der Schenkung sowie das Verwandtschaftsverhältnis eingeben – die Berechnung erfolgt direkt online.
Zusammenfassung: Was Sie zur Schenkungssteuer Zürich wissen sollten
Sie möchten eine Immobilie verschenken oder verkaufen?
Wenn Sie planen, eine Liegenschaft in Zürich zu verschenken – etwa im Rahmen der vorzeitigen Erbfolge – lohnt sich ein genauer Blick auf den Marktwert. Denn dieser bildet die Grundlage für die Schenkungssteuer.
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Wichtige Punkte
- Schenkungen im Kanton Zürich sind steuerpflichtig, wenn der Schenkende dort wohnt oder die Immobilie in Zürich liegt.
- Kinder, Ehepartner und eingetragene Partner sind vollständig von der Schenkungssteuer befreit.
- Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Wert der Schenkung und dem Verwandtschaftsverhältnis.