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Vendre
23 juillet 2025

Versteckte Mängel beim Immobilienkauf und -verkauf: Risiken, Rechte und Pflichten

Versteckte Mängel an einer Immobilie können zu einem erheblichen Streitpunkt nach dem Verkauf werden – vor allem dann, wenn sie erst im Nachhinein auffallen. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten sich deshalb mit ihren Rechten und Pflichten auskennen. In diesem Beitrag beleuchten wir, was als versteckter Mangel gilt, welche Arten es gibt, wer wofür haftet und wie lange – inklusive konkreter Beispiele und rechtlicher Hintergründe.

Definition: Was sind versteckte Mängel?

Ein versteckter Mangel ist eine Eigenschaft oder ein Zustand einer Immobilie, der bei der Übergabe nicht ersichtlich war, aber trotzdem einen erheblichen Einfluss auf deren Gebrauchstauglichkeit oder Wert hat. Entscheidend ist, dass der Mangel bei einer üblichen Besichtigung nicht ohne Weiteres erkennbar war.

Laut Art. 197 OR (Obligationenrecht) haftet der Verkäufer, wenn die Immobilie nicht die zugesicherten oder objektiv erwartbaren Eigenschaften aufweist – unabhängig davon, ob er den Mangel tatsächlich kannte. Relevant wird dies vor allem dann, wenn der Mangel nicht durch einfache Sichtkontrolle festgestellt werden konnte und auch nicht im Kaufvertrag erwähnt wurde.

Einordnung: Welche Mängelarten gibt es?

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen mehreren Kategorien von Mängeln:

1. Offene Mängel

Diese Schäden oder Defekte sind bei einer Besichtigung leicht zu erkennen. Dazu zählen etwa Risse in der Wand, fehlende Fliesen oder ein beschädigter Fensterrahmen. Käufer müssen offene Mängel selbst wahrnehmen – der Verkäufer muss sie nicht aktiv offenlegen.

2. Versteckte Mängel

Sie treten meist erst nach dem Einzug zutage und waren zum Kaufzeitpunkt nicht sichtbar – etwa Feuchtigkeit hinter der Wandverkleidung oder ein fehlerhaft verlegter Abwasseranschluss.

3. Arglistig verschwiegene Mängel

Besonders heikel sind Mängel, die dem Verkäufer bekannt waren, die er jedoch absichtlich nicht erwähnt hat. Wer etwa Schimmelbefall überdeckt oder Lärmbelastungen gezielt verschweigt, handelt arglistig – mit unter Umständen weitreichenden rechtlichen Folgen.

Typische Beispiele für versteckte Mängel

Die folgenden Mängel sind häufig Gegenstand von Streitfällen nach einem Immobilienverkauf:

  • Feuchte Keller oder Schimmelbildung
  • Verdeckte Schädlings- oder Pilzbefälle (z. B. Hausbockkäfer, Hausschwamm)
  • Schadhafte Heiz- oder Sanitärinstallationen
  • Radonbelastung oder andere Umweltgefahren
  • Fehlende Baubewilligungen bei Anbauten
  • Asbest oder andere Altlasten im Baukörper
  • Immissionen durch Industrie oder Verkehr (Lärm, Geruch)
  • Denkmalschutzstatus

Viele dieser Mängel lassen sich nur durch Fachgutachten feststellen – ein Grund, warum Käufer in der Regel zu einem unabhängigen Bausachverständigen greifen sollten.

Wer trägt die Verantwortung?

Verkäuferhaftung im Überblick

Grundsätzlich haftet der Verkäufer für Mängel, die den Wert oder Gebrauch erheblich mindern, sofern diese nicht offen erkennbar oder im Vertrag erwähnt waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer den Mangel kannte – ausgenommen beim vollständigen Gewährleistungsausschluss.

Allerdings: In der Praxis wird bei älteren Objekten oft die Klausel „gekauft wie gesehen“ verwendet. Damit schliesst der Verkäufer die Gewährleistung weitgehend aus. Ein solcher Ausschluss ist rechtlich zulässig – mit einer entscheidenden Ausnahme: Arglist.

Arglist hebt den Haftungsausschluss auf

Konnte dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er einen Mangel absichtlich verschwiegen hat, greift der Gewährleistungsausschluss nicht. In einem solchen Fall kann der Käufer auf verschiedenen Wegen Ersatz oder Rückabwicklung fordern:

  • Nacherfüllung: Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer
  • Minderung: Kaufpreisreduktion
  • Wandelung: Rückgängigmachung des Kaufs bei schwerwiegendem Mangel
  • Schadensersatz: Entschädigung für Folgeschäden, etwa Umzugskosten oder Mietausfälle

Verjährungsfristen bei Mängeln

Die Fristen zur Geltendmachung von Mängelrechten sind gesetzlich geregelt:

Art des Mangels

Verjährungsfrist

Allgemeine versteckte Mängel

2 Jahre ab Übergabe

Mängel an Bauwerken

5 Jahre

Arglistig verschwiegene Mängel

10 Jahre

Die Fristen beginnen mit der Übergabe der Immobilie. Wichtig: Der Käufer muss den Mangel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Wer zu lange wartet oder den Mangel nicht ausreichend konkret beanstandet, riskiert den Verlust seiner Ansprüche.

Wie kann man sich vor versteckten Mängeln schützen?

Vorbeugen ist besser als streiten – dieser Grundsatz gilt besonders beim Immobilienkauf. Käufer können sich auf mehrere Arten absichern:

  • Sorgfältige Besichtigung: Nehmen Sie sich Zeit für die Begehung und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Bei Unsicherheit lohnt es sich, Fotos oder Videos zu machen.
  • Sachverständige einbeziehen: Ein erfahrener Baugutachter kann auch jene Mängel aufdecken, die dem Laien verborgen bleiben – zum Beispiel Feuchtigkeitsprobleme, Konstruktionsmängel oder Schimmelbildung.
  • Bau- und Bewilligungsunterlagen prüfen: Stimmen Pläne, Nutzung und Umbauten mit den Bewilligungen überein? Liegen Altlasten oder Denkmalschutzauflagen vor?
  • Versicherungen prüfen: Bei Eigentumsübernahmen ist auch der Zustand von Gebäudeversicherung, Heizungswartung oder Serviceverträgen aufschlussreich.

Ziel sollte immer sein, sich vor Vertragsunterzeichnung ein realistisches Bild vom Zustand des Objekts zu verschaffen – denn spätere Rechtsstreitigkeiten sind aufwendig, teuer und oft schwer zu gewinnen.

Bedeutung für Immobilienverkäufer: Haftung vermeiden, Vertrauen schaffen

Auch für Verkäufer bietet ein transparenter Umgang mit Mängeln Vorteile. Wer bekannte Defekte im Vorfeld offenlegt, zeigt Professionalität und schützt sich vor rechtlichen Risiken. In der Praxis empfehlen viele Makler und Notare:

  • Erstellen Sie ein umfassendes Verkaufsdossier, in dem bekannte Mängel erwähnt sind.
  • Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, wie Baupläne, Baubewilligungen, Sanierungsnachweise und Versicherungsdokumente.
  • Lassen Sie kritische Bauteile (z. B. Dach, Heizung, Leitungen) vorgängig überprüfen, insbesondere bei älteren Liegenschaften.

Ein seriös vorbereiteter Verkauf schafft Vertrauen – und erhöht gleichzeitig die Chancen auf einen reibungslosen Abschluss ohne spätere Forderungen seitens des Käufers.

Weitere Tipps für Käufer und Verkäufer

Für Käufer

  • Dokumentieren Sie alle Mängel nach dem Einzug, auch kleinere Auffälligkeiten.
  • Beauftragen Sie bei Unsicherheiten einen Gutachter, insbesondere bei älteren Objekten.
  • Rügen Sie entdeckte Mängel schriftlich und detailliert – möglichst mit Fotos und Gutachten.

Für Verkäufer

  • Schliessen Sie Gewährleistungsansprüche im Kaufvertrag aus. 
  • Verlassen Sie sich nicht allein auf Standard-Vertragsklauseln – lassen Sie den Kaufvertrag individuell prüfen.
  • Dokumentieren Sie den Zustand der Immobilie vor dem Verkauf.
  • Offenheit zahlt sich aus: Wer bekannte Mängel mitteilt, schützt sich vor Vorwürfen der Arglist.

Fazit: Transparenz schützt beide Seiten

Versteckte Mängel an einer Immobilie können teuer und rechtlich komplex werden – vor allem, wenn sie verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt werden. Der beste Schutz für beide Parteien liegt in Transparenz, klaren vertraglichen Regelungen und im Zweifelsfall der Beiziehung fachkundiger Hilfe. Wer beim Immobilienkauf oder -verkauf gut vorbereitet ist, kann böse Überraschungen vermeiden – und den Eigentumswechsel für alle Beteiligten reibungslos gestalten.

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Wichtige Punkte

  • Versteckte Mängel sind beim Immobilienkauf oft schwer erkennbar, aber rechtlich relevant.
  • Verkäufer haften bis zu 10 Jahre, wenn sie bekannte Mängel arglistig verschweigen.
  • Ein Gewährleistungsausschluss ist bei älteren Immobilien üblich, schützt jedoch nicht bei Täuschung.

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